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 Grundrecht auf digitale Intimsphäre
Die Nutzung informationstechnischer Systeme ist für die Persönlichkeitsentfaltung vieler Bürger von zentraler Bedeutung, begründet gleichzeitig aber auch neuartige Gefährdungen der Persönlichkeit. Eine Überwachung der Nutzung solcher Systeme und eine Auswertung der auf den Speichermedien befindlichen Daten können weit reichende Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Nutzers bis hin zu einer Profilbildung ermöglichen. Hieraus folgt ein grundrechtlich erhebliches Schutzbedürfnis. Die Gewährleistungen der Art. 10 GG (Telekommunikationsgeheimnis) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wie auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tragen dem durch die Entwicklung der Informationstechnik entstandenen Schutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung.

Der Schutzbereich des Telekommunikationsgeheimnisses erfasst auch die Kommunikationsdienste des Internet (z.B. E-Mails). Soweit sich eine Ermächtigung auf eine staatliche Maßnahme beschränkt, durch welche die Inhalte und Umstände der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff allein an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. Der Schutzbereich dieses Grundrechts ist dabei unabhängig davon betroffen, ob die Maßnahme technisch auf der Übertragungsstrecke oder am Endgerät der Telekommunikation ansetzt. Daher ist Art. 10 Abs. 1 GG der alleinige grundrechtliche Maßstab für die Beurteilung einer Ermächtigung zu einer "Quellen-Telekommunikationsüberwachung", wenn sich die Überwachung ausschließlich auf Daten aus einem laufenden Telekommunikationsvorgang beschränkt. Dies muss durch technische und rechtliche Vorgaben sichergestellt sein. (Foto: Tobias Helfrich) www.bundesverfassungsgericht.de
 
 Gemeinschaft 4 angetestet
Telefonanlagen auf PC-Basis, Telefonieserver werden von den Marketingstrategen unserer Tage als "Dernier crie" verkauft. VoIP - Voice over IP bzw. Internettelefonie hat im schlechtesten Fall mit Skype zu tun (Für die Unternehmensintegration eigentlich ein "no go"). Im besten Fall mit offenen Standards und Open Source.

Mit Gemeinschaft 4 scheiden sich die Geister sicher so wie bei Gnome2 vs. Gnome3. Das Bedienkonzept ist eben ein gänzlich anderes, als das gewohnte. Dennoch: Der "Fortschritt" hat seine Berechtigung. Das gilt umsomehr, als das Gemeinschaft 4 den Ansatz nach bestmöglicher Sicherheit verfolgt. amooma hatte in 2010 eine Ausschreibung des BSI - Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik - gewonnen. Das kommt nicht von ungefähr.

Das erste Hands-on: Gemeinschaft in eine virtuelle Maschine installiert ... Bootvorgang ... ruckelruckel .... Neustart ... fertig ... Schreck ... eine Stimme ... cooool ... Voiceprompts beim Hoch- und Runterfahren. Da grinst der Integrator!

Die Oberfläche ist nicht eben sexy, aber scheint recht konsistent in der Konfiguration. Man darf gespannt sein, darauf, dass sich die Welten der Versionen 3 und 4 in der für März vorsichtig angekündigten Version 5 treffen. www.amooma.de/gemeinschaft
 
 Die eigene Wolke
Dateien in der Dropbox, Musik bei iTunes, Kontakte und Kalender bei Google und die Bookmarks bei Delicious oder Mister Wong. Wer mal in eine gute alte Zeitung schaut, dem kann es schonmal mulmig werden: Identitätsdiebstahl mutiert zum Breitensport.

Owncloud nutzt einen eigenen virtuellen oder physikalischen Server, zu Hause oder beim Hoster und bietet all die Nettigkeiten des Lebens 2.0 in Eigenregie. Sicher ist auch das eigene Maschinchen nicht vor Angriffen gefeit, das Ziel ist aber wesentlich weniger lohnenswert.

Unser Tipp für den ambitionierten Wolkenverwalter: Ausprobieren! www.owncloud.org

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